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   BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 383/12   

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https://dejure.org/2013,44724
BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 383/12 (https://dejure.org/2013,44724)
BAG, Entscheidung vom 19.12.2013 - 6 AZR 383/12 (https://dejure.org/2013,44724)
BAG, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 (https://dejure.org/2013,44724)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Einstellung der Zahlung bei Rentenberechtigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2014, 280
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05

    Tarifauslegung - Begrenzung von Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem

    Auszug aus BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 383/12
    Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es nicht an (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 6, 13, 17, 23, BAGE 139, 226; 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 11 f., BAGE 118, 196) .

    Ein solches Wahlrecht besteht jedoch nach der Konzeption der Tarifvertragsparteien gerade nicht (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 11, BAGE 118, 196) .

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZN 815/11

    Einstellung tariflicher Leistung bei Rentenberechtigung

    Auszug aus BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 383/12
    Die Kompensation von Rentennachteilen, die sich ua. aus Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ergeben, liegt außerhalb des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, BAGE 139, 226) .

    Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es nicht an (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 6, 13, 17, 23, BAGE 139, 226; 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 11 f., BAGE 118, 196) .

  • BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 757/00

    Tarifvertragsauslegung - Zulässigkeit eines Feststellungsantrags

    Auszug aus BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 383/12
    Ein dem Antrag stattgebendes Urteil würde den Streit der Parteien erschöpfend klären und weitere gerichtliche Auseinandersetzungen um denselben Fragenkomplex ausschließen (vgl. BAG 29. November 2001 - 4 AZR 757/00 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 100, 43) .
  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 277/02

    Feststellungsinteresse bei möglicher Leistungsklage

    Auszug aus BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 383/12
    Die Revision berücksichtigt dabei nicht, dass für das Feststellungsinteresse allein der begehrte Inhalt des Feststellungsurteils ausschlaggebend ist (vgl. BGH 31. Oktober 1956 - V ZR 157/55 -; vgl. BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu I 2 b der Gründe) .
  • BAG, 30.03.2000 - 6 AZR 645/98

    Überbrückungsbeihilfe - Ausschluß bei vorgezogenem Altersruhegeld

    Auszug aus BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 383/12
    Die Ergänzung einer als unzureichend empfundenen gesetzlichen Altersrente ist nicht Zweck der Überbrückungsbeihilfe (BAG 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe) .
  • BAG, 20.11.1997 - 6 AZR 215/96

    Abfindung - Verringerung wegen gesetzlicher Rente

    Auszug aus BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 383/12
    Die Einhaltung dieser Grenzen ist negative Anspruchsvoraussetzung des Rentenanspruchs (BAG 20. November 1997 - 6 AZR 215/96 - zu II 2 b und c aa der Gründe) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2012 - 9 Sa 684/11

    Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 383/12
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 2012 - 9 Sa 684/11 - aufgehoben.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.02.2007 - 10 Sa 622/06

    Überbrückungsbeihilfe - Nichtüberschreitung der Hinzuverdienstgrenze

    Auszug aus BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 383/12
    Sie hätte grundsätzlich ab dem 1. Mai 2006 vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können (LAG Rheinland-Pfalz 14. Februar 2007 - 10 Sa 622/06 -) .
  • BGH, 31.10.1956 - V ZR 157/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 383/12
    Die Revision berücksichtigt dabei nicht, dass für das Feststellungsinteresse allein der begehrte Inhalt des Feststellungsurteils ausschlaggebend ist (vgl. BGH 31. Oktober 1956 - V ZR 157/55 -; vgl. BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu I 2 b der Gründe) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2015 - 6 Sa 671/14

    Wegfall des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich wegen Möglichkeit

    Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der von der Beklagten außergerichtlich behauptete enge zeitliche Zusammenhang zwischen möglichem (Voll-) Rentenbezug und Beginn des Arbeitsverhältnisses iSd. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - liege nicht vor.

    Unabhängig davon sei sie jedoch infolge des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Auftrags für die Verwaltung, rechtmäßige Zustände herzustellen, gehindert, sehenden Auges unberechtigte Forderungen mit Steuermitteln zu erfüllen, nachdem das Bundesarbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung in Sachen 6 AZR 383/12 und in die dortige Entscheidung auch Teilrenten einbezogen habe.

    Vor diesem Hintergrund bleibt sowohl dem infolge bestehenden Feststellungsinteresses zulässigen (vgl. BAG 19. März 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 9, zitiert nach juris) Feststellungsantrag als auch dem bezifferten Leistungsantrag des Klägers - in zuletzt für die betroffenen Monate rechnerisch unstreitiger Höhe - der Erfolg versagt.

    Entgelt, das aus einer anderweitigen Beschäftigung iSd. § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich erzielt wird, ist nach dem Regelungszweck des Tarifvertrags nicht durch Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen, wenn die Beschäftigung erst zum Stichtag der Rentenberechtigung begründet wurde; in einem solchen Fall besteht der zeitlich begrenzte Sicherungsbedarf für die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nicht mehr; die Überbrückungsbeihilfe soll nicht eine als unzureichend empfundene Altersrente ergänzen, sondern den Arbeitnehmer bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn absichern (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 15, zitiert nach juris).

    Nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB muss sich der ehemalige Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte allerdings etwa dann so behandeln lassen, als sei er rentenberechtigt, wenn im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginn auf Initiative des Arbeitnehmers der Inhalt eines bereits außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte bestehenden Arbeitsverhältnisses geändert wird, so dass nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI überschritten sind und eine Rentenberechtigung deshalb nicht mehr vorliegt (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 14, aaO).

    Ausgehend von diesem Regelungszweck endet der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gemäß § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich mit der Rentenberechtigung und zwar auch dann, wenn lediglich die Möglichkeit des Bezugs der vorzeitigen Altersrente unter Rentenabschlägen besteht; darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es nicht an (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 12; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 6, 13, 17, 23; 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 11 f, jeweils zitiert nach juris).

    Sind die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, besteht eine Rentenberechtigung iSd. § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich allerdings nicht (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 -, Rn. 12, aaO).

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente auf Grund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der vom Arbeitgeber zu zahlenden Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, mwN, vgl. auch BAG 19. Dezember 2012 - 6 AZR 383/12 - Rn. 15; BAG 06. Oktober 2011 - 6 AZN - 815/11 - Rn. 13, jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 286/19

    Überbrückungsbeihilfe TV SozSich - Teilrente - Änderung der Hinzuverdienstgrenzen

    Daher entfällt mit dem frühestmöglichen Rentenbezug das Bedürfnis für die Überbrückungsbeihilfe, deren Zweck nicht die Ergänzung einer als unzureichend empfundenen gesetzlichen Altersrente ist (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe) .

    Die Kompensation von Rentennachteilen, die im Einzelfall aufgrund der Erwerbsbiographie eines Arbeitnehmers eintreten oder die sich aus Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ergeben, liegt außerhalb des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, aaO) .

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11) .

    Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es für das Stammrecht nicht an (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 12; anders für eine Rente nach Art. 2 § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung [Renten-Überleitungsgesetz - RÜG] vom 25. Juli 1991 [BGBl. I S. 1606, 1663], deren Beginn einen Antrag voraussetzt, BAG 20. November 1997 - 6 AZR 215/96 - zu II 2 c bb der Gründe) .

    Sind sie überschritten, ist die Überbrückungsbeihilfe mangels Rentenberechtigung weiter zu leisten (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 17; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 13 f.) .

    Der Ausgleich solcher finanzieller Einbußen und Härten ist nicht Gegenstand des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien des TV SozSich (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11) , die mit der Überbrückungsbeihilfe den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers lediglich befristet bis zum frühestmöglichen Bezug einer vorgezogenen Altersrente sichern wollten (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe) .

  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 381/19

    Überbrückungsbeihilfe TV SozSich - Teilrente - Änderung der Hinzuverdienstgrenzen

    Daher entfällt mit dem frühestmöglichen Rentenbezug das Bedürfnis für die Überbrückungsbeihilfe, deren Zweck nicht die Ergänzung einer als unzureichend empfundenen gesetzlichen Altersrente ist (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe) .

    Die Kompensation von Rentennachteilen, die im Einzelfall aufgrund der Erwerbsbiographie eines Arbeitnehmers eintreten oder die sich aus Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ergeben, liegt außerhalb des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, aaO) .

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11) .

    Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es für das Stammrecht nicht an (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 12; anders für eine Rente nach Art. 2 § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung [Renten-Überleitungsgesetz - RÜG] vom 25. Juli 1991 [BGBl. I S. 1606, 1663], deren Beginn einen Antrag voraussetzt, BAG 20. November 1997 - 6 AZR 215/96 - zu II 2 c bb der Gründe) .

    Sind sie überschritten, ist die Überbrückungsbeihilfe mangels Rentenberechtigung weiter zu leisten (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 17; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 13 f.) .

    Der Ausgleich solcher finanzieller Einbußen und Härten ist nicht Gegenstand des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien des TV SozSich (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11) , die mit der Überbrückungsbeihilfe den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers lediglich befristet bis zum frühestmöglichen Bezug einer vorgezogenen Altersrente sichern wollten (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe) .

  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

    Weder war die arbeitsvertragliche Gestaltung dieses Arbeitsverhältnisses zu beanstanden, noch war dem Kläger die Berufung auf dieses Arbeitsverhältnis nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB verwehrt (vgl. dazu BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 14) .

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, BAGE 139, 226) .

    Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es nicht an (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 12) .

    Die Überbrückungsbeihilfe ist weiter zu leisten (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 14) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2016 - 3 Sa 310/15

    Überbrückungsbeihilfe - Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei

    Vorliegend sei in Folge des Urteils des BAG vom 19.12.2013 - 6 AZR 383/12 - davon auszugehen, dass ein Rechtsmissbrauch (§ 162 BGB) im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen nach dem TV SozSich gegeben sei.

    Weitere tatbestandliche Voraussetzungen nach Maßgabe der hier anzuwenden Tarifnorm musste die Klägerin nicht einhalten; insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus der Entscheidung des BAG vom 19.12.2013 (- 6 AZR 383/12 BeckRS 2014, 67022) nichts anderes.

    Denn es handelt sich insoweit um tatsächliche Umstände, die die Beklagte seit der Entscheidung des BAG vom 19.12.2013 (a. a. O.) gleichlautend in vergleichbar gelagerten Sachverhalten, also durchweg und generell - mit Nuancen im Einzelnen - vorbringt, um entsprechende Zahlungen nicht leisten zu müssen, auch wenn, wie vorliegend, in Kenntnis aller Umstände über Jahre hinweg die Zahlungen zuvor beanstandungsfrei geleistet worden sind.

  • BAG, 31.07.2014 - 6 AZR 993/12

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Einstellung der Zahlung bei

    Das zeigen der Vortrag des Klägers, der einräumt, das Arbeitsverhältnis bei der Firma S an den Vorgaben des TV SozSich ausgerichtet zu haben und das Verhalten des Klägers im Verfahren - 6 AZR 383/12 -, der ebenfalls versucht hatte, das Arbeitsverhältnis nach den Vorgaben des TV SozSich zu gestalten.

    c) Es kann dahinstehen, ob der zuständige Sachbearbeiter nach Erhalt des Schreibens vom 27. Juni 2006 im Hinblick auf die damals noch bestehende Weisungslage (vgl. 2.2.8 der Erläuterungen zu § 2 Ziff. 2 TV SozSich idF vom Mai 2006) bei einer mündlichen Auskunft über die Rentenberechtigung des Klägers § 34 Abs. 3 SGB VI rechtswidrig nicht berücksichtigt hat (zum Fortbestand des Anspruchs auf die Überbrückungsbeihilfe, wenn die Hinzuverdienstgrenzen überschritten sind, vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 13 ff.) , und ob sich die Beklagte dies zurechnen lassen müsste.

  • ArbG Hamm, 08.03.2017 - 3 Ca 1189/15

    Amtshaftung, Überbrückungsbeihilfe

    Mit Schreiben vom 01.04.2014 (Bl. 10 ff d. GA) teilte der Kreis T1, der als zuständige Lohnstelle im Auftrag des Bundesfinanzministeriums bundesweit Personaldienstleistungen für die in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte erbringt, dem Kläger mit, dass er im Hinblick auf das Urteil des BAG vom 19.12.2012 - 6 AZR 383/12 - keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe nach dem TV SozSich mehr habe.

    Die von der Beklagten zur Begründung der Zahlungseinstellung in Bezug genommene Entscheidung des BAG vom 19.12.2013 - 6 AZR 383/12 - sei nicht einschlägig, da ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe.

    Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es nicht an (BAG Urteil vom 22.09.2016 - 6 AZR 397/15, juris, Rdnr. 17; vom 19.12.2013 - 6 AZR 383/12, juris, Rdnr. 12).

    a) Richtig ist, dass die Überbrückungsbeihilfe weiterzuzahlen ist, wenn aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 3 SGB VI keine Rentenberechtigung besteht (vgl. BAG Urteil vom 19.12.2013 a. a. O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2016 - 3 Sa 71/16

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

    Vorliegend sei infolge des Urteils des BAG vom 19.12.2013 - 6 AZR 383/12 - davon auszugehen, dass ein Rechtsmissbrauch (§ 162 BGB) im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen nach dem TV SozSich gegeben sei.

    Weitere tatbestandliche Voraussetzungen nach Maßgabe der hier anzuwendenden Tarifnorm musste die Klägerin nicht einhalten; insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus der Entscheidung des BAG vom 19.12.2013 (- 6 AZR 383/12 BeckRS 2014, 67022) nichts anderes.

    Denn es handelt sich insoweit um tatsächliche Umstände, die die Beklagte seit der Entscheidung des BAG vom 19.12.2013 (a. a. O.) gleichlautend in vergleichbar gelagerten Sachverhalten, also durchweg und generell - mit Nuancen im Einzelnen - vorbringt, um entsprechende Zahlungen nicht leisten zu müssen, auch wenn, wie vorliegend, in Kenntnis aller Umstände über Jahre hinweg die Zahlungen zuvor beanstandungsfrei geleistet worden sind.

  • LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16

    Vorgezogene Altersrente; Behinderung; Überbrückungsbeihilfe; Rentenberechtigung;

    Der frühere Arbeitnehmer soll zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23).

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23).

    Es kommt nicht darauf an, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 17; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 12).

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZN 835/16

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

    Arbeitnehmer, die Arbeitsverträge mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 21 Stunden schließen, nutzen - anders als ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer, der im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Rentenberechtigung ein Arbeitsverhältnis begründet, um sich weiterhin den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu sichern - lediglich tariflich eröffnete Gestaltungsmöglichkeiten, die ihnen von den Tarifvertragsparteien eingeräumt worden sind (vgl. zur nicht eröffneten Gestaltungsmöglichkeit bei Wegfall der Anspruchsgrundlage nach § 4 Ziff. 1 TV SozSich BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 14 f.) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2018 - 2 Sa 293/17

    Überbrückungsbeihilfe - Stationierungsstreitkraft

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2017 - 3 Sa 241/16

    Überbrückungsbeihilfe - Tarifvertrag für soziale Sicherung

  • LAG Hamm, 31.01.2018 - 4 Sa 1192/17

    Voraussetzungen und Funktion des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nach dem

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2019 - 8 Sa 320/18

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.06.2016 - 6 Sa 328/15

    Überbrückungsbeihilfe - anderweitige Beschäftigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 2 Sa 24/17

    Rückforderung von ohne Rechtsgrund gezahlter Überbrückungshilfe: Darlegungs- und

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